Satzung

§ 1 Name und Rechtsform

(1) Das Soziokulturelle Zentrum Malzhaus i.S.e.V. mit Sitz in Plauen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“   der Abgabenordnung.
(2) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck der Körperschaft ist  die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und den Erhalt kultureller Vielfalt. Die sparten- übergreifenden Angebote fördern die aktive, generationsübergreifende Teilhabe an Kunst und Kultur. Das Malzhaus sieht sich als regionales Soziokulturelles Zentrum, das Bürgerinnen und Bürgern gestattet, inhaltlich selbstbestimmend ihre vielfältigen kulturellen  Bedürfnisse zu verwirklichen. Dabei soll auch Jugendlichen die Möglichkeit gegeben werden, Alternativen zur kommerziellen Kultur zu erleben und eine kulturbezogene Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII selbst mitzugestalten.
(2) Der Verein setzt sich für den Erhalt des Gebäudeensembles Malzhaus/Brauhaus und dessen Umfeld  am Alten Teich 7-9 ein.         
(3) Handlungsgrundlage bildet die Konsortialvereinbarung zwischen der Stadt Plauen und dem Verein vom 10. November 1994.
(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Organe des Vereins                         

(1) Organe des Vereins sind:
1.1. die Mitgliederversammlung,
1.2. der Vorstand,
1.3. der erweiterte Vorstand,
1.4. die Revision.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer organisatorischer Einrichtungen mit besonderen Aufgaben beschließen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Eine Mitgliedschaft im Verein kann durch jede natürliche und juristische Person als ordentliche Mitgliedschaft (vgl. § 5) oder als Fördermitgliedschaft (vgl. § 6) begründet werden. Anstellungsverhältnisse können nur mit ordentlichen Mitgliedern begründet werden.
(2) Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft ist ein  Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen, der über diesen Antrag durch Beschluss entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Bewerber zur Einhaltung der Satzungs-  Bestimmungen  und zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(5) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Art und Weise, Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt werden. Der Vorstand kann in Härtefällen und auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(6) Bei seinem Austritt oder seinem Ausschluss aus dem Verein hat ein Mitglied keine Ansprüche bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden, die sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins gem. § 2 dieser Satzung einsetzen will.
(2) Ein ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht bei allen Abstimmungen und Wahlen, soweit gegen das Mitglied kein Ausschlussverfahren eingeleitet worden ist oder Befangenheitsgründe vorliegen. Ordentliche Mitglieder haben volles Mitspracherecht bei allen Fragen, die den Verein betreffen. Sie haben insbesondere das Recht, vor Beschlüssen, die sie persönlich bzw. ihre Arbeit betreffen, angehört zu werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder

(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat oder jede juristische Person werden, die sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins gem. § 2 der Satzung engagieren will, aber nicht über die nötige Zeit verfügt, die Aufgaben und  Ziele aktiv wie ordentliche Mitglieder zu unterstützen.
(2) Fördermitglieder können beratend, aber ohne Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Im Rahmen der Tagesordnung haben sie auf Mitgliederversammlungen ein uneingeschränktes Rederecht. Sie können Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft oder die Fördermitgliedschaft endet
 a) durch Tod,
 b) durch Austritterklärung,
 c) durch Ausschluss,
 d) durch Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Monatsende zulässig. Er ist gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erklären.
Zu Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austritterklärung erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger ist z.B.:
- ein grober Verstoß gegen die Ziele und Zwecke des Vereins,
- eine Nichtzahlung des fälligen Mitgliedbeitrages trotz 2-facher Mahnung.
(4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied den Antrag auf Ausschluss mindesten 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit dem Beschluss wirksam. Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es bei dem Beschluss nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gegeben werden.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Er wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei  weitere Mitglieder in den Vorstand wählen.Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur natürliche Personen bestellt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ordentliche Vereinsmitglieder sind. Personen, die in einem Anstellungsverhältnis mit dem Verein stehen, dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.  
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorstand gesetzlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung nach außen die Führung und Kontrolle der      
laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch Gesetz, durch die Satzung oder die Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan oder einer anderen organisatorischen Einrichtung zugewiesen wurde.
(4) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
 a) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
 b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, sowie die Leitung derselben durch ein Vorstandsmitglied
d) die Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die Erstellung eines Jahresberichtes
(5) Der Vorstand ist bei Bedarf einzuberufen. Die Einladung hat i.d.R. 8 Tage vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe der Tagesordnung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
 § 9 Ziff. 8. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift unter Angabe der gefassten Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse anzufertigen.  Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag zustimmen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall Dritte schriftlich mit der Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen. Eine Durchschrift der Vollmacht ist den Vereinsakten abzulegen.

§ 9 Mitgliederversammlung     

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
 a) einmal jährlich in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung),
b) bei Ausscheiden eines Mitgliedsdes Vorstandes oder der Revision binnen 1 Monat,
c) wenn die Einberufung von 25 % aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird,
d) es das Interesse des Vereins erfordert.
(2) Der Vorstand hat in der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. 
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresabrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Personen für sonstige organisatorische Einrichtungen,
d) Satzungsänderungen,
e) die Beitragsordnung,
f) die Delegierung eines ordentlichen Vereinsmitgliedes in den Hausvorstand,
g) die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern
h) die Übertragung von Aufgaben an einzelne ordentliche Mitglieder,
i) die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern,
 j) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(4) Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung, sowie Mitgliederversammlungen, in denen Beschlüsse nach Abs. 3 gefasst werden sollen, durch eine besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des ordentlichen Mitgliedes und muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden.
(5) Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Zweckes des Vereins sowie über die Auflösung des Vereins müssen 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.
 (7) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 2 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung kann frühestens 3 Wochen, muss aber spätestens  2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zur neuen Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit erhalten.
(8) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Wahlen erfolgen immer schriftlich und geheim.
(10) Für Wahlen von Vorstandsmitgliedern oder Wahlen von Personen für sonstige organisatorische Einrichtungen ist eine Briefwahl von einzelnen ordentlichen Mitgliedern möglich.
(11) Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den hauptamtlichen Angestellten des Vereins.
(2) Der erweiterte Vorstand erarbeitet Richtlinien für die Arbeit des Vereins und unterbreitet
     entsprechende Vorschläge.
(3) Der erweiterte Vorstand kann zeitweilig oder ständig andere Vereinsmitglieder an seiner Arbeit beteiligen.

§ 11 Revision

(1) Die Revision besteht aus mindestens 1 Revisor. § 8 Ziff. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Revisoren überprüfen regelmäßig nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich die Finanzen des Vereins. Sie legen der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht vor.
(3) Der Revisor muss nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 12 Geschäftsjahr  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Vermögensbildung

(1) Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Plauen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 03.03.2015 im Soziokulturellen Zentrum Malzhaus i.S.e.V., Alter Teich 7-9 in Plauen beschlossen.

 

Ralf Knüpfer                                                             Thomas Höll                         

Schriftführer                                                            Versammlungsleiter